Maximilian Beck (ÖVP)

zuständig für Sport, Freizeit und Jugend

Themen
  • Allgemeine Sportveranstaltungen
  • Sport, Fun-Court & Spielplätze
  • Jugend
  • Hundeauslaufzone
  • Stadthalle
  • Regionalbad
  • Jugendzentrum
Sprechstunde

Nach telefonischer Vereinbarung unter 0676/33 04 807

Ulrike Cap (SPÖ)

zuständig für Soziales, Integration und Gesundheit

Themen
  • Gesundheit
  • Soziales
  • Fairtrade
  • Sozialkarte
  • Integration
Sprechstunde

Nach telefonischer Vereinbarung unter 0664/38 54 016

Mathias Bratengeyer (ÖVP)

zuständig für Umwelt und Raumordnung

Themen
  • Abfallwirtschaft
  • Deponien und Schottergruben
  • ehem. Safariparkgelände
  • Landschaftspark
  • Ziegelofen
  • Wald
  • Wasserverbände
  • Klimabündnis
  • Natur im Garten
  • Grünanlagen
  • Elektromobilität
  • Naturschutz
  • Energiekonzepte
  • Flächenwidmung, Raumplanung und Liegenschaftsteilungen
Sprechstunde

Nach schriftlicher Vereinbarung unter mathias.bg@gmx.at

Wolfgang Halwachs (ÖVP)

zuständig für Infrastruktur

Themen
  • Abwasserversorgung
  • Wasserversorgung
  • Kläranlage
  • GIS-Leitungskataster
  • Verkehr
  • Straßenbau und Straßenbeleuchtung
  • Öffentliches Gut (Plätze, Brücken, Buswartehäuschen, P&R, Parkdeck, Kreisverkehre, Brunnen)
  • Radwege
  • Parkraumbewirtschaftung
  • ÖBB-Parkdeck
  • Grünanlagen
Sprechstunde

Nach telefonischer Vereinbarung unter 0680/14 41 207

Claudia Pawlik, M.Ed. (ÖVP)

zuständig für Bildung

Themen
  • Kindergärten
  • Kinderhaus
  • Volksschule
  • Hort
  • Tagesmütter
  • Allgemeine Schulangelegenheiten (Gym, HAS/HAK, Poly, Sonderschule, NMS)
  • Bücherei
  • Musikschule
  • Volkshochschule
Sprechstunde

Nach schriftlicher Vereinbarung unter claudia.pawlik@schule.at

Beate Kainz (Grüne)

zuständig für Öffentlicher Personennahverkehr

Themen
  • Öffentlicher Verkehr
  • VOR-Fahrpläne
  • Marchfeldmobil
  • Lisamachtmobil
  • Plakatflächen
  • Schaukästen
  • LED-Werbewand
  • Vitrinen
Sprechstunde

Nach schriftlicher Vereinbarung unter bjkainz@aon.at

Wolfgang Lehner (SPÖ)

zuständig für Liegenschafts- & Gebäudemanagement

Themen
  • Haus der Begegnung
  • Kulturhaus
  • Stadttore
  • Bücherei
  • Musikschule
  • Kindergärten
  • Hort
  • Volksschulen
  • Öffentliche Toiletten
  • Facility Management
Sprechstunde

Nach schriftlicher Vereinbarung unter w.lehner@aon.at

Aufgaben und Zuständigkeiten des Stadtrates

§ 36  NÖ Gemeindeordnung:

(1) Dem Gemeindevorstand (Stadtrat) obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird.

(2) Dem Gemeindevorstand sind insbesondere vorbehalten:

1.

die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten, ausgenommen jene, für die in der Sitzung des Gemeinderates ein Antrag gemäß § 22 Abs. 1 gestellt wurde;

2.

der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) im Rahmen des Voranschlages, wenn der Wert in der Gesamtabrechnung oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben und bei Dauerschuldverhältnissen der Jahresbetrag 0,5 % der Erträge des Ergebnisvoranschlages, höchstens jedoch € 100.000,- nicht übersteigt;

3.

die Gewährung von Zahlungserleichterungen für privatrechtliche Forderungen und für Abgabenschuldigkeiten;

4.

die Grundsatzentscheidung sowie die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung von Bauvorhaben im Rahmen des Voranschlages bis zu dem Gesamtwert von € 100.000,-;

5.

die Aufnahme nicht ständig Bediensteter für länger als sechs Monate, deren Entlassung sowie die einverständliche Lösung solcher Dienstverhältnisse;

6.

Anträge, ausgenommen jene nach § 110 Abs. 3, Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof;

7.

die Ausübung eines der Gemeinde zustehenden Patronats- oder Präsentationsrechtes sowie das ihr zustehende Verleihungsrecht von Stiftungen und die Angelegenheiten der Errichtung von gemeindlichen Stiftungen und Fonds;

8.

die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Gemeindebedienstete, wenn der Gehaltsvorschuß im einzelnen drei Monatsbezüge übersteigt;

9.

die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit und die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bis zu einem Wert von 0,5 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren;

(3) Ist der Gemeindevorstand in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht die Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über.

(4) Der im § 35 Z 22 lit.g und im Abs. 2 Z 2 und 4 genannte Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung entsprechend zu erhöhen, wenn sich der Index der Verbraucherpreise oder der an dessen Stelle tretende Index um jeweils mehr als 10 % erhöht hat.